Sind auf Grund medizinischer Notwendigkeit Änderungen und/ oder Ausgleichsmaßnahmen (Einlagen und/oder Schuhzurichtungen) in Verbindung mit konfektionierten Sicherheitsschuhen notwendig, kommt die DGUV- Regelung nach BGR 191 zum Tragen. Darüber hinaus fertigen wir auch orthopädische Sicherheitsschuhe nach BGR 191.
Kontaktieren Sie zu diesem Thema und weiteren Informationen auch den Sicherheitsbeauftragten Ihres Betriebes.
Bei solchen orthopädischen Anpassungen und Ausgleichsmaßnahmen an konfektionierten Sicherheitsschuhen schreibt die BGR 191 zwingend vor, dass diese, als auch die konfektionierten Sicherheitsschuhe dafür baumustergeprüft und zertifiziert sein müssen , da sonst der Versicherungsschutz erlischt und zu haftungsrechtlichen Konsequenzen führen kann. Daraus ergibt sich, dass orthopädische Einlagen für normales Schuhwerk nicht in Sicherheitsschuhen verwendet werden dürfen, da dann Teile der Schutzwirkung verloren gehen können .
Sollten Sie für derartige, medizinisch erforderliche Anpassungen bzw. Änderungen eine Kostenübernahmeerklärung erhalten haben, wird vor Leistungserbringung unter Vorlage Ihrer Schuhe bzw. genauen Modellangaben ( Marke, Artikelnr. usw. ) geprüft, ob Ihr vorhandener Sicherheitsschuh für die erforderlichen Maßnahmen gemäß BGR 191 zertifiziert und baumustergeprüft ist . Ist dies nicht der Fall, müssten sich entsprechende Sicherheitsschuhe angeschafft werden . Dabei sollten Sie die speziellen Anforderungen an Ihr Tätigkeitsfeld beachten ( Sicherheitsklasse u.ä. ) .