Kostenträger

Gemäß BGR 191 muß jeder Arbeitgeber seine Mitarbeiter je nach Gefährdungsbeurteilung angemessen mit Fußschutz ausstatten.

Bei orthopädischen Versorgungen trägt er jedoch nur den Anteil in Höhe der Kosten, die auch bei normalen Sicherheitsschuhen sonst anfallen würden .Fragen Sie Ihren Arbeitgeber. Kostenträger für Änderungen an konfektionierten Sicherheitsschuhen gemäß BGR 191 ( Einlagen , orthopädische Zurichtungen ) können die Deutsche Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit oder Berufsgenossenschaft sein.

In der Regel kommen diese Kostenträger nicht für die konfektionierten Sicherheitsschuhe in Betracht, da diese eine persönliche Schutzausrüstung sind, sondern lediglich für die medizinisch notwendigen, orthopädischen Änderungen. Jeder Versorgungsfall ist ein Einzelfall und kann daher nur individuell geklärt werden.